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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen MOECK & MOECK GmbH

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "Bedingungen") gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Produkten (im Folgenden "Produkte") zwischen der MOECK & MOECK GmbH, Waidmannstraße 12d, 22769 Hamburg (im Folgenden "Verkäufer") und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Kunden (im Folgenden „Käufer“).
    2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
    3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  2. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
    2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers mündlich oder schriftlich bestätigt oder die Lieferung der Produkte erfolgt.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Käufer getroffen werden, sowie Ergänzungen oder Änderungen von Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
    4. Der Käufer darf seine gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
  3. Schutzrechte

    1. An allen im Zusammenhang mit einer Bestellung überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer seine vorherige schriftliche Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angebot des Käufers nicht gemäß Ziffer 2.2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk des Verkäufers, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Bearbeitungspauschale, Fracht, Zoll und Verpackung.
    2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – unter Angabe der Rechnungsnummer ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ausschließlich mittels Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto.
    3. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Lieferung und Gefahrübergang

    1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk des Verkäufers, Lieferbedingung ist EXW Hamburg.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Verladung, spätestens mit dem Verlassen des Werkes / Lagers des Verkäufers, auf den Käufer über.
    3. Der Verkäufer behält sich vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware durch Unterlieferanten von der Verpflichtung zur Lieferung freigestellt zu sein.
    4. Der Verkäufer ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Der Käufer kann diese Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen.
    5. Im Falle einer Verzögerung der Lieferung aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Rohmaterialmangel, Energiemangel, Arbeitskämpfe bei dem Verkäufer oder seinen Lieferanten, Krieg, Pandemien oder Epidemien, höhere Gewalt), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über solche Umstände informieren.
  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu verpfänden oder sonstige Verfügungen darüber vorzunehmen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
    5. Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände 110 % des Wertes der gesicherten Forderung überschreitet.
  7. Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Der Käufer hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Lieferung, schriftlich unter Angabe der Rechnungs- bzw. Versandnummer anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs dem Käufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Produkte als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB bleiben unberührt.
  8. Gewährleistung und Verjährung

    1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Verwendung der Produkte durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind.
    2. Im Falle eines Haftungsanspruchs ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich über den Schaden zu informieren und diesem die Möglichkeit zur Überprüfung und Mängelbeseitigung zu geben.
    3. Die Haftung des Verkäufers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt, dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
    4. Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
    5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Ansprüche gegenüber seinen Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
    6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder bei gesetzlich zwingenden Ansprüchen wie nach dem ProdHaftG. Ferner ist mit den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
    7. Vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verkäufer oder seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen verjähren nach einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten, dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird durch eine Mängelbeseitigung oder einen Austausch der mangelhaften Produkte nicht erneut in Gang gesetzt
  9. Vertraulichkeit

    1. Dem Käufer ist bewusst, dass die ihm von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Verkäufers als Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. Sofern eine vertrauliche Information nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen der nachfolgenden Regelungen.
    2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Klausel sind – unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht – sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Verkäufer und/oder von dem Verkäufer beauftragten Dritten dem Käufer als Informationsempfänger oder dessen berechtigten Personen zum vorgenannten Zweck direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden oder diesem auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten) sowie analoge und digitale personenbezogene Daten.
    3. Eine Information gilt nur dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Käufer bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Vertraulichkeitsverpflichtungen seitens des Käufers oder berechtigter Personen öffentlich bekannt wurde. Die Beweislast für diese Ausnahme trägt der Käufer.
    4. „Berechtigte Personen“ sind der Käufer, dessen jeweilige Organe und Mitarbeiter sowie mit dem Käufer gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen und deren jeweilige Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieser Klausel nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Käufer unterliegen.
    5. Der Käufer wird die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Verkäufer weder vervielfältigen noch veröffentlichen und Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen bzw. geschäftliche Aktivitäten schützt.
    6. Der Käufer darf die vertraulichen Informationen ausschließlich zu dem Vertragszweck verwenden; insbesondere wird der Käufer die vertraulichen Informationen nicht dazu nutzen, um sich direkt oder indirekt im Wettbewerb einen – wie auch immer gearteten – Vorteil gegenüber dem Verkäufer oder deren Gesellschaftern oder mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zu verschaffen.
    7. Auf Aufforderung des Verkäufers sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des Vertragszwecks ist der Käufer verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes nach Wahl des Verkäufers an diesen zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), es sei denn, der Informationsempfänger ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eigenen angemessenen Compliance- oder Aufbewahrungsvorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet.
    8. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind oder aufgrund von Notfallwiederherstellungsprozessen (Backup etc.) gespeichert werden, müssen von dem Käufer nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Die so erhaltenen vertraulichen Informationen sind weiterhin vertraulich zu behandeln.
    9. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich informieren, falls dieser, dessen jeweilige Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden. Dieselbe Verpflichtung gilt zudem, falls der Käufer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen des Verkäufers offen zu legen.
    10. Der Verkäufer stellt dem Käufer die vertraulichen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung, übernimmt gegenüber dem Käufer und/oder Dritten aber keine Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen, zu aktualisieren oder zu korrigieren.
    11. Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichtet sich der Käufer, alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, hinreichend sicher aufzubewahren, um sie adäquat gegen Diebstahl und jedweden sonstigen unbefugten Zugriff zu schützen und die vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen, nicht adäquat gesicherten EDV-System zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten oder zu speichern.
    12. Dem Verkäufer stehen, unbeschadet der Rechte nach dem GeschGehG, hinsichtlich der vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Verkäufer behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Käufer erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Klausel oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.
    13. Der Käufer hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
    14. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Vertragsbeziehung hinaus und bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsende bestehen.
    15. Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche des Verkäufers im Hinblick auf die vertraulichen Informationen – einschließlich solcher aus dem GeschGehG – werden durch diese Klausel nicht berührt. Die Rechte des Verkäufers aus dieser Klausel werden weder durch Bestimmungen des GeschGehG oder sonstige gesetzliche Bestimmungen (vorbehaltlich zwingenden Gesetzesrechts) noch durch derzeit zwischen den Parteien bestehende Absprachen und Vereinbarungen beschränkt.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
    2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist – falls der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Hamburg Gerichtsstand. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
    4. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

Stand: Juli 2023